VorstandSatzung
   
 

ZanderDer Zander - einer der begehrten Edelfische aus der Havel.


  • § 1       Name und Sitz des Vereins

    Der Verein trägt den Namen „Caputher Anglerverein 1949 e.V.“ Die Gründung erfolgt nach bürgerlichem Recht.

    Der Sitz ist Caputh, Weinbergstr. 23

    Der Caputher Anglerverein 1949 e.V. vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Potsdam.

    § 2       Zweck – Aufgaben

    Das Anliegen des Caputher Anglervereins ist die Interessen­ seiner Mitglieder zur Erhaltung; bzw. Schaffung von Möglich­keiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

    Der Caputher Anglerverein bezweckt:

    2.1.            Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen,  der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung,

    2.2.            die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.

    2.3.            die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.

    2.4.            die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.

    2.5.            die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Wiederherstellung desselben.

    2.6.            die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiterer Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder.

    2.7.            die Heranführung der Jugend an das Angeln in Verbindung mir der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.3.

    2.8.            die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisverband, dem Landesverband Brandenburg des DAV e.V., Behörden und Institutionen und in der Öffentlichkeit.

    § 3              Grundsätze - Gemeinnützigkeit

    Der Caputher Anglerverein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

    Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Satzung. Der Caputher Anglerverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er arbeitet ehrenamtlich. Die Mittel des Caputher Anglervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder müssen den satzungsgemäßen Zwecken entsprechen. Ausschüttungen von Gewinnanteilen an Mitglieder erfolgen nicht. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Satzungszwecken fremd sind, begünstigt werden.

    Etwaige Gewinne oder erhaltene Zuwendungen usw. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bzw. soweit vorgeschrieben zweckgebunden verwendet werden.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

    § 4            Mitgliedschaft

    4.1.            0rdentliche Mitglieder

    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an sein.

    Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich an den Vorstand unter Angabe der Personalien und der Anerkennung der Satzung des Caputher Anglervereins 1949 e.V.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Die Mitgliedschaft erlischt bei nicht ordnungsgemäßer Bei­tragsentrichtung, durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

    Weder die Mitgliedschaft noch die Ausübung der Rechte des Mitgliedes können auf Dritte übertragen werden.

    4.2.            Außerordentliche Mitglieder

    Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren sein, die das Statut anerkennen  und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Außerordentliche Mitglieder können nach Erreichung des 18. Lebensjahres, ohne besonderen Aufnahmeantrag als ordentliche Mitglieder übernommen werden.

    Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht auf Teilnahme am sportlichen und gesellschaftlichen Leben sowie an den Mitgliederversammlungen. Außerordentliche Mitglieder sind ab dem 16.lebensjahr stimmberechtigt.

    4.3.            Fördernde Mitglieder

    Fördernde Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre sowie juristische Personen sein, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben beratende, jedoch keine beschließende Stimme.

    4.4.            Anerkennung der Mitgliedschaft

    Die Anerkennung außerordentlicher Mitglieder oder fördernder Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Beschluss des Vorstandes.

    4.5.            Ehrenmitglieder

    Persönlichkeiten, die sich durch außerordentliche Verdienste um die Entwicklung des Angelsports verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie haben das Recht, mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sofern sie nicht Rechte als ordentliches Mitglied wahrnehmen können. Sie haben das Recht an Veranstaltungen des Vorstandes teilzunehmen.

    § 5             Rechte und Pflichten der Mitglieder

    5.1.            Rechte

    Die Mitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken. Sie sind berechtigt, ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Sie sind weiterhin berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum des Vereins zu nutzen.

    5.2.            Pflichten

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Regeln des Vereins einzuhalten und durchzusetzen, Mitgliedsbeiträge und Gebühren termingemäß zu entrichten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zum Wohle des Vereins beizutragen und mitzuhelfen, Schaden vom Verein abzuwenden.

    § 6             Mitgliederversammlung

    6.1.            Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    6.2.            Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Jahr 2 mal statt. Sie werden jeweils 4 Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.

    6.3.            Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    6.4.            In begründeten Fällen muss durch den Vorstand oder auf Forderung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Berufung ist durch den Vorstand in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 50 % der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zum Gegenstand der Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Schriftführer nimmt ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse auf und beurkundet das Protokoll durch seine Unterschrift.

    6.5.            Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 3 Jahre seinen Vorstand.

    § 7       Der Vorstand

    7.1.             Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Er erarbeitet nach dem vom Vorsitzenden unterbreiteten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Arbeits- und Terminplan.

    7.2.            Zusammensetzung des Vorstandes

    a)     1. Vorsitzender
    b)     2. Vorsitzender
    c)     Schatzmeister
    d)     Schriftführer
    e)     Jugendwart
    f)      Gewässer- und Sportwart
    g)     Grundmittelverwalter
    h)     Revisor

    7.3.            Der Vorstand tritt alle 6 – 8 Wochen zusammen.

    7.4.            Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

    7.5.            Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Leitung beauftragen.

    7.6.            Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

    7.7.            Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

    § 8             Finanzen

    8.1.            Die Finanzarbeit des Vereins erfolgt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushalts- und Finanzpläne.

    8.2.            Durch die Mitgliederversammlung wurde festgelegt, dass jedes Mitglied im Jahr einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von
    ·         46,00 € (davon 34,00 € Abführung an den KAV) ordentliche Mitglieder,
    und     15,00 € (davon 15,00 € Abführung an den KAV) außerordentliche Mitglieder zahlt. ***Red.(mit der Währungsreform neu beschlossen!)

    § 9            Kassenprüfung

    9.1.            Die Kassenprüfung erfolgt halbjährlich durch eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Kontrollkommission.

    9.2.            Die Kontrollkommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan und kontrolliert die finanzielle Tätigkeit von Vorstand und des Schatzmeisters.

    9.3.            Die Kontrollkommission erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

    § 10             Haftungsausschluss

    Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

    § 11             Auflösung, Fusionierung, Umgründung, Austritt

    11.1.        Die Auflösung, Fusionierung, Umgründung des Vereins muss mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    11.2.        Bei Austritt einzelner Mitglieder aus unserem „Caputher Anglerverein 1949 e.V.“ erlöschen alle Rechte und Pflichten.

    § 12            Änderungsklausel

    Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen.

    § 13            Inkrafttreten

    Die Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Nachgründungsversammlung von den Mitgliedern des Caputher Anglervereins 1949 e.V. beschlossen worden. Die Satzung tritt ab 01.07.1993 in Kraft.

    Die Gründungsmitglieder:           gez. E. Schauder           gez. H.-J. Schauder
                          
                                                gez. Braune                  gez. Wallocha
     
                                                gez. Lietz                     gez. W. Bunthe

                                                gez. G. Herrmann           gez. F. Bunthe
   
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